Die Arbeit eines Betriebsrats ist essenziell für die Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Dabei entstehen nicht selten komplexe rechtliche Fragestellungen, die den Einsatz eines spezialisierten Rechtsanwalts erfordern. Für Betriebsräte stellt sich dann oft die zentrale Frage: Wer trägt die Kosten für diese anwaltliche Unterstützung? Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt fest, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat, sofern diese erforderlich sind. Dies gilt auch für Anwaltskosten, wobei die genauen Voraussetzungen für die Kostenübernahme und die Strategien zur Durchsetzung dieser Ansprüche von entscheidender Bedeutung sind.
Der Anspruch auf Kostenübernahme für Anwaltskosten
Grundlegend regelt § 40 Abs. 1 BetrVG die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats. Dazu gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Entscheidend ist hierbei stets das Kriterium der Erforderlichkeit. Ein Betriebsrat darf einen Rechtsanwalt hinzuziehen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig und streitig ist und dem Betriebsrat der nötige juristische Sachverstand zur sachgerechten Interessenwahrnehmung fehlt.
Die Erforderlichkeit kann in verschiedenen Konstellationen gegeben sein:
- Rechtliche Beratung: Bei komplexen Rechtsfragen oder der Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen kann die Expertise eines Anwalts unerlässlich sein.
- Außergerichtliche Vertretung: Wenn der Betriebsrat annimmt, dass durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber ohne Gerichtsverfahren erreicht werden kann, sind die Kosten in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen.
- Gerichtliche Vertretung: In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren ist die anwaltliche Vertretung oft erforderlich, um die Rechte des Betriebsrats effektiv zu wahren.
Besonders hervorzuheben ist der Grundsatz der Waffengleichheit: Lässt sich der Arbeitgeber seinerseits anwaltlich beraten oder vertreten, ist die Hinzuziehung eines Anwalts durch den Betriebsrat in der Regel schon allein deshalb erforderlich. Die Kostenübernahme ist dabei unabhängig vom Erfolg des Verfahrens, solange die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig war.
Der Betriebsrat als kostenbewusster Akteur
Obwohl der Arbeitgeber die Kosten trägt, ist der Betriebsrat gehalten, das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung der Kostentragungspflicht zu berücksichtigen. Das bedeutet, er muss wie jeder, der auf Kosten eines anderen handelt, prüfen, ob er die Maßstäbe einhalten würde, die er bei eigener Kostentragung anwenden würde. Wenn es mehrere gleich geeignete, aber unterschiedlich kostspielige Optionen gibt, ist die kostengünstigere zu wählen. Auch bei der Vereinbarung von Anwaltshonoraren ist Vorsicht geboten: In der Regel sind die gesetzlichen Gebühren maßgeblich; ein höheres Stundenhonorar bedarf einer besonderen Rechtfertigung, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber zustimmt oder der Anwalt über spezielle, einzigartige Kenntnisse verfügt.
Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Durchsetzung von Rechten
Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, insbesondere über die Ausübung oder Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten, werden im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt. Im Gegensatz zu den meisten individuellen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die im Urteilsverfahren entschieden werden, fallen im Beschlussverfahren keine Gerichtskosten an, auch wenn der Betriebsrat das Verfahren verliert. Anwaltskosten hingegen entstehen sehr wohl.
Beauftragung des Anwalts und Freistellungsanspruch
Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschlussverfahren ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Dieser Beschluss muss für jede Instanz gesondert gefasst werden. Ein ursprünglich unwirksamer Beschluss kann unter Umständen nachträglich geheilt werden, solange noch keine Prozessentscheidung ergangen ist.
Weigert sich der Arbeitgeber, die Anwaltskosten zu übernehmen, hat der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das bedeutet, der Betriebsrat kann gerichtlich verlangen, von den Kosten freigestellt zu werden. Es ist üblich, dass der Betriebsrat diesen Freistellungsanspruch an seinen Rechtsanwalt abtritt, sodass der Anwalt die Kosten direkt beim Arbeitgeber geltend machen kann.
Wichtig: Auch wenn der Anwalt seine Rechnung direkt an den Betriebsrat adressieren sollte, ist dies nach jüngerer Rechtsprechung nicht zwingende Voraussetzung für den Freistellungsanspruch. Es genügt, wenn der Betriebsrat die Verbindlichkeit gegenüber dem Anwalt begründet hat.
Die Rolle des Rechtsbeistands in der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist ein zentrales Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, insbesondere bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Auch hier ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands durch den Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers möglich und oft notwendig.
Sachverständige und Beisitzer in der Einigungsstelle
Der Betriebsrat kann einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten beauftragen, um seine Interessen in der Einigungsstelle zu vertreten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden. Die Kosten für einen solchen Beisitzer sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist, zum Beispiel bei schwierigen Rechtsfragen oder wenn der Arbeitgeber selbst anwaltlich vertreten ist (Waffengleichheit). Das Honorar für einen anwaltlichen Beisitzer in der Einigungsstelle beläuft sich nach gängiger Praxis oft auf 70 % des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden.
Einigungsstellenverfahren können erhebliche Kosten verursachen, insbesondere durch die Honorare für den Vorsitzenden und die Beisitzer. Der Betriebsrat muss daher auch hier die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit prüfen, beispielsweise bei der Anzahl der Beisitzer.
Effektive Verhandlungsstrategien für den Betriebsrat
Neben der gerichtlichen Durchsetzung spielen Verhandlungen eine herausragende Rolle in der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Eine gut durchdachte Verhandlungsstrategie ist hierbei der Schlüssel zum Erfolg.
Vorbereitung und Kommunikation als Erfolgsfaktoren
Für eine erfolgreiche Verhandlung ist eine gründliche Vorbereitung unerlässlich. Dazu gehört nicht nur das Zusammentragen von Zahlen, Daten und Fakten, sondern auch das Erfassen der Stimmungen in der Belegschaft. Der Betriebsrat sollte eine klare Vorstellung davon haben, welche Ziele er erreichen möchte.
Offene Kommunikation und die Bereitschaft, Interessen transparent zu machen, sind wichtige Elemente einer konstruktiven Verhandlungsführung. Ein guter Betriebsrat muss in der Lage sein, sowohl Konsens zu suchen als auch Konflikte auszuhalten und gegebenenfalls „Nein“ zu sagen, wenn Nachteile für die Belegschaft zu erwarten sind. Die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte, wenn möglich, angestrebt werden, da diese für beide Seiten auf Dauer oft nicht glücklich machen.
Einbindung externer Expertise
Bei komplexen oder besonders wichtigen Verhandlungen kann es sinnvoll sein, externe Sachverständige oder Rechtsanwälte in die strategischen Vorbereitungen einzubeziehen. Dies stärkt die Verhandlungsposition des Betriebsrats und stellt sicher, dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Die Kosten für solche Sachverständigen sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen, sofern die Hinzuziehung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei der Beauftragung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist jedoch oft eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, die auch die Kosten umfasst.
Fazit
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat ist ein wichtiges Mittel zur effektiven Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Rechtsfragen, außergerichtlichen Verhandlungen zur Konfliktlösung, in gerichtlichen Beschlussverfahren und vor der Einigungsstelle der Fall.
Für den Betriebsrat ist es entscheidend, die Erforderlichkeit sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren sowie einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Beauftragung des Anwalts zu fassen. Im Falle der Nichtzahlung durch den Arbeitgeber kann der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch gerichtlich durchsetzen, notfalls durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. Eine kluge Verhandlungsstrategie, die externe Expertise bei Bedarf einbezieht, kann viele Konflikte bereits im Vorfeld lösen und so zur effektiven und rechtssicheren Arbeit des Betriebsrats beitragen.
Weiterführende Quellen
https://dokumente.dbb.de/dokumente/zbvr/2017/zbvronline_2017_11_01.pdf
